ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB - GESCHÄFTSKUNDEN

DATENSCHUTZ

IMPRESSUM

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

I. Geltungsbereich
1. Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur für die Anwendung zwischen
Bayerer-Lacksysteme und ihren gewerblichen Kunden bestimmt. Diese sind Gewerbetreibende soweit die Order
für die Lieferung und Leistungen seitens Bayerer-Lacksysteme in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbstständigen, beruflichen Tätigkeit - im Sinne des § 14 BGB erfolgt.
Gegenüber Verbrauchern finden Sie keine Anwendung.
2. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen sollen schriftlich vereinbart werden.

II. Preise
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Lager und gelten zuzüglich der am Liefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgeben, wenn der Empfänger nicht unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Empfang widerspricht.
3. Sollten wir während der Dauer der Vertragslaufzeit unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so kommen für die noch abzunehmenden Mengen die veränderten Preise zur Anwendung. Im Falle der Erhöhung der Preise ist der Käufer berechtigt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt wirkt sich nicht auf Lieferungen aus, die vor der Preiserhöhung erfolgt sind.

III. Anwendungstechnische Beratung
1. Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht das nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke und sonstige Komponenten beigemischt werden,
die nicht von uns bezogen wurden.

IV. Lieferung
1. Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten Liefertermin oder, falls ein Liefertermin nicht fest vereinbart wurde, unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung am Erfüllungsort gem. Abs. IX.1 abzuholen. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden, oder -sofern nicht anders möglich, notfalls auch im Freien zu lagern. Wir haften in diesem Fall nicht für den zufälligen Untergang, den Verlust oder die Beschädigung der Waren. Im Falle der Lagerung der Ware sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf einer Woche in Rechnung zu stellen.
2. Sofern abweichend von Abs. 1 vereinbart ist, daß wir zur Versendung der Ware verpflichtet sind, erfolgen der Transport auf Kosten des Käufers und die Wahl der Transportmittel sowie des Transportweges mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird.
3. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
4. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff,- Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Käufer auch auch wir unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Rückstrittsrecht des Käufers für den Fall der Lieferstörung aufgrund eines von uns zu vertretenen Umstandes bleibt unberührt.
5. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden.
Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung gehen zu Lasten des Käufers, wenn dies von Ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, statt dessen nennen wir dem Besteller einen Dritten, der die Verpackung entsprechend der Verpackungsverordngung einem Recycling zuführt.

V. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt sowohl uns als auch dem Käufer unbenommen.
3. De Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung zahlungshalber zulässig. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen von uns bestrittener Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
5. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluß schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellungaller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselsmäßige
Haftung - wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechse-Verfahrens - fortbesteht.
2. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns vor, ohne daß hieraus für uns eine Verbindlichkeit besteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, daß der Käufer die neue Sache für uns verwahrt.
3. Der Käufer ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.
4. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen tritt der Verkäufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt der Käufer die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.
5. Auf unser Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern.
Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 v.H., so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
8. Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse, sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und / oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
9. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.

VII. Mängelansprüche
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf Mängel zu untersuchen.
2. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muß schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen
3. Voraussetzung für einen begründeten Mangel ist, das der Mangel nicht durch unsachgemäße Benutzung entstanden ist. Dies gilt insbesondere wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder andere Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen bzw. autorisiert wurden und / oder deren Systemverträglichkeit damit in Frage steht.
4. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zu Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen die wir zu vertreten haben oder schlägt ansonsten die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
5. Sämtliche Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Erhalt der Ware durch den Käufer, sofern die gelieferten Waren nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
6. Im Falle des Unternehmerrückgriffs ( § 478 BGB ) sind wir berechtigt, Rückgriffsrechte des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware und Aufwendungsersatz abzulehnen, sofern wir dem Käufer für den Ausschluß seiner Rechte einen gleichwertigen Ausgleich einräumen. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, ohne dass ein Ausgleich einzuräumen ist.

VIII. Haftung
1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind alle weitergehenden Ersatzansprüche des Käufers gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind.
2. Die in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen- und ausschlüsse gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, oder infolge einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder nach den Vorschriften des Produkthaftungs-
gesetzes eine Haftung unsererseits zwingend vorgeschrieben ist. Das gleiche gilt im Falle einer Pflichtverletzung unsererseits, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, woebei die Haftung jedoch auf den Ersatz der
typischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt ist.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.
2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-Wechsel- oder Scheckprozess.
3. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepubli Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenverkaujf (SISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
4. Daten es Käufers werden von uns nicht gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertragslichen Beziehungen erforderlich ist.
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